ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der AWF Vertriebs GmbH

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I. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und Dritten, insbesondere seinen Kunden. Auf Vertragsbeziehungen zu Lieferanten und von uns beauftragten Dienstleistern finden lediglich die Punkte I., VIII. und IX. Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner haben keinerlei Geltung; aus dem Schweigen zu solchen abweichenden Geschäftsbedingungen kann keine Zustimmung unsererseits geschlossen werden. mit Metall- und Kunststoffwaren für Bauzwecke

II. Kostenvoranschlag

  1. Im Zweifel handelt es sich bei Preisangaben unsererseits welcher Art auch immer um unverbindliche Kostenschätzungen exklusive Umsatzsteuer. Ein Kostenvoranschlag stellt kein Offert dar und verpflichtet uns nicht zur Ausführung der darin angeführten Leistungen; enthaltene Preise gelten als abhängig vom tatsächlichen Aufwand.
  2. Die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist im Zweifel entgeltlich, wobei die in Punkt III.2. angeführten Stundensätze zugrunde gelegt werden.
  3. Alle Entwürfe, Pläne, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bleiben auch im Fall der Auftragserteilung geistiges Eigentum unseres Unternehmens und dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung verwertet oder an Dritte weitergegeben werden. Im Fall der Nichtbeachtung sind wir mangels anderslautender Vereinbarung berechtigt, eine verschuldensunabhängige und dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegenden Konventionalstrafe im Ausmaß von 10 % der kalkulierten oder vereinbarten Bruttoauftragssumme, zumindest aber in Höhe der doppelten Kosten der Erstellung des Kostenvoranschlages zu begehren. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens oder weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

III. Angebot, Auftrag und Preise

  1. Mit dem unsererseits gestellten Angebot bleiben wir dem Kunden höchstens zwei Wochen im Wort. Darin enthaltene Preise gelten im Zweifel als Nettobeträge.
  2. Soweit nicht ausdrücklich eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde, wird unsererseits nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet, wobei Material im Umfang unserer üblichen Verkaufspreise samt allfälligen sonstigen Barauslagen und Arbeitsleistungen pro angefangene Stunde in Rechnung gestellt werden.
  3. Die Erweiterung des Auftrages ist auch gültig, wenn sie mündlich erfolgt und unsererseits schriftlich oder durch tatsächliche Ausführung angenommen wird. Auf den erweiterten Umfang gilt der bestehende Vertrag sinngemäß. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist nur die schriftliche Auftragsbestätigung (und schriftliche Ergänzungen dazu) maßgebend.
  4. Für den Fall, dass sich die Materialkosten bezogen auf die jeweils ausgewiesene Einzelposition der getroffenen Vereinbarung um mehr als 3 % erhöht, sind wir zu einer Preisanpassung berechtigt, wenn und soweit uns an der Erhöhung kein Verschulden trifft.
  5. Soweit zur Ausführung des konkreten Auftrages auch die Erwirkung behördlicher Bewilligungen erforderlich ist, erteilt der Auftraggeber / Käufer AWF ausdrücklich die Vollmacht, Akteneinsicht in diese Behördenakten zu nehmen bzw. verpflichtet sich der Auftraggeber / Käufer, AWF rechtzeitig über allfällige Auflagen, die die Ausführung des Auftrages beeinträchtigen könnten, zu informieren. Für den Fall, dass eine solche Information nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, ist AWF berechtigt, daraus entstehende zusätzliche Kosten an den Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

IV. Lieferung und Leistung

  1. Die Lieferung und Leistungserbringung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden zum und am vereinbarten Erfüllungsort. Mangels anderslautender Vereinbarung ist Erfüllungsort unser Firmensitz. Teillieferungen sind zulässig. Die Heranziehung von Subunternehmern zur teilweisen oder auch gänzlichen Ausführung des Auftrages ist jederzeit zulässig.
  2. Vereinbarte Liefertermine gelten nicht als Fixtermine. Zum Rücktritt wegen Verzugs ist der Kunde nur nach schriftlicher Setzung einer zumindest vierwöchigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs berechtigt. Schadenersatzansprüche aufgrund eingetretenen Verzugs sind außer im Fall groben Verschuldens ausgeschlossen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, vor Ort eine entsprechende (Stark)Strom- und Wasserversorgung auf seine Kosten sicherzustellen und die Kosten des Verbrauchs direkt zu übernehmen, wie er uns auch entsprechende Lager- und Parkplätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hat. Die Kosten für die allfällige Inanspruchnahme fremden Grundes trägt ebenso der Kunde.
  4. a) Für den Fall, dass die Leistungserbringung durch Ereignisse verzögert wird, die nicht von uns zu vertreten sind, insbesondere wenn Vorleistungen des Kunden oder Dritter nicht im vereinbarten Umfang fertig gestellt sind, sind wir für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass dem Vertragspartner hieraus ein Rücktrittsrecht, ein Schadenersatz oder ein sonst wie immer gearteter Anspruch gegen uns zusteht.
    b) Unterbleibt die Ausführung des Werkes aus Gründen, die unserem Kunden zuzurechnen sind,sind wir unbeschadet der Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche insbesondere (§ 1168 ABGB) berechtigt, die gesamten Materialkosten, die Kosten der bisherigen Arbeitsleistung sowie einen Anteil von 30 % der gemäß dem Auftrag voraussichtlich noch zu erbringenden Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.
    c) Ist die Leistungserbringung zum Teil oder auch gänzlich unmöglich, ohne dass dies weder uns noch unserem Kunden zuzurechnen ist, sind wir berechtigt, den tatsächlichen bisherigen Materialaufwand samt Barauslagen und die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.
  5. Die Übernahme des Werkes durch den Kunden hat spätestens binnen drei Werktagen nach der Fertigstellungsanzeige zu erfolgen. Das Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel berechtigt den Kunden nicht zur Verweigerung der Übernahme. Kommt eine Übernahme innerhalb dieses Zeitraumes nicht zustande, gilt die Übernahme mit dem Ablauf des dritten Tages nach der Fertigstellungsanzeige als bewirkt.

V. Gewährleistung

  1. Offene Mängel, die sofort feststellbar sind, hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt der Übernahme oder bei Verweigerung der Übernahme gemäß Punkt IV.5. und versteckte Mängel innerhalb derselben Frist ab ihrem Hervorkommen jeweils qualifiziert und schriftlich unter Angabe der konkreten Mängel zu rügen, widrigenfalls sämtliche Gewährleistungsansprüche und sonstige darauf aufbauende Ansprüche des Kunden erlöschen.
  2. Geringfügige Abweichungen, insbesondere hinsichtlich der Oberfläche (Punktbildung), Oberflächenbeschaffenheit und der Farbtöne der Konstruktion gelten im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen nicht als Mangel und berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Störungen und Defekte aufgrund mangelhafter und/oder instabiler Vorleistungen, insbesondere Energieversorgungen, Netzwerke, etc. sind von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen gänzlich ausgeschlossen. Eine Warnpflicht gilt für uns als ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt bei Änderungen und/oder Arbeiten an dem Kaufgegenstand durch den Kunden oder Dritte gänzlich.
  3. Im Fall der Gewährleistung haben wir die Möglichkeit, den Mangel nach unserer Wahl entweder durch Verbesserung oder Austausch zu beheben. Ein Anspruch des Kunden auf Wandlung oder Minderung des Entgelts besteht erst, wenn der konkrete Mangel nach Anzeige nicht innerhalb eines Zeitraumes von 1. Monat behoben werden kann. Die Verbesserung kann an einem Ort unserer Wahl durchgeführt werden. Die Art der Verbesserung obliegt ausschließlich uns.

    Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf
    a) alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport des reparierten bzw. neuen Produktes, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit, Hebevorrichtungen, Gerüste) diese Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
    b) Verschleißteile, wie beispielsweise Batterien und Starter für Leuchten mit magnetischem Vorschaltgerät oder Komponenten mit mechanischen Verschleißteilen.
    c) Elektrische Komponenten, Produkte und Leuchten, die AWF als Handelsware vertreibt.
    d) Einstellungen bzw. Parametrierungen an Anlagen, die sich aufgrund von Verschließ, Ermü-
    dung oder Verschmutzung verändern.
    e) allfällige notwendige Dienstleistungen wie neuerliche Inbetriebnahme, Software und Updates.
    f) Ergänzung zu LED Produkten:
    Die Gewährleistungsbedingungen beziehen sich ausschließlich auf die Mortalität (LED Einzelausfälle bezogen auf die Gesamtanzahl der LED’s) über die Nennausfallrate (0,2% pro 1000 Betriebsstunden). Der Lichtstromrückgang bei LED Modulen ist bis zu einem Wert von 0,6% pro 1000 Betriebsstunden normal und somit nicht von der Garantie gedeckt. Dadurch kann es bei Nachlieferungen zu Abweichungen in den Lichteigenschaften gegenüber dem Ursprungsprodukt kommen.

  4. Bei (Bau)Plänen, Berechnungen, behördliche Bewilligungen und ähnliche Unterlagen, die uns vom Kunden oder von Personen, die vom Kunden beauftragt wurden oder in sonstiger Weise für ihn tätig werden, besteht unsererseits keine Verpflichtung auf Überprüfung im Hinblick auf deren richtige und fachgerechte Berechnung, Erstellung und Ausführung, noch treffen uns diesbezügliche Warnpflichten.
  5. Soweit wir nicht ausdrücklich auch zur Erwirkung der für das jeweilige Werk erforderlichen behördlichen Bewilligungen beauftragt werden, die über den in Punkt III.5. genannten Bereich hinausgehen, sind die gesetzlichen und behördlichen Voraussetzungen des jeweiligen Auftrages unsererseits nicht näher zu überprüfen und sind wir berechtigt, von deren Erfüllung und Einhaltung auszugehen.
  6. Schadenersatzansprüche gegen uns sind für den Fall der leichten und/oder groben Fahrlässigkeit ausdrücklich und zur Gänze ausgeschlossen.
  7. Aus welchem Rechtsgrund immer haften wir nur für Schäden, die von unserer Haftpflichtversicherung gedeckt sind; eine Haftung für Gewinnentgang, mittelbare oder Folgeschäden oder Ansprüche Dritter ist ausdrücklich ausgeschlossen. Jedenfalls sind ausgeschlossen Haftungen für Schäden, die dem Kunden aus Anlass der Verbesserung entstehen.

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind mangels anderer Vereinbarung zur sofortigen Zahlung ohne jeden Abzug nach Abnahme gem. Punkt IV.5. fällig. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden unter Berechnung aller damit verbundenen Spesen nur bei gesonderter Vereinbarung, jedenfalls aber nur zahlungshalber entgegengenommen. Das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen oder Nichterfüllungsansprüchen des Kunden berechtigt ihn nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen.
  2. Wir sind berechtigt, bereits vor der Ausführung Teilrechnungen im Umfang von 80 % der vereinbarten bzw. zu erwartenden Kosten zu legen. Darüber hinaus sind wir ab dem Beginn der Ausführung berechtigt, für erbrachte Arbeitsleistungen und eingesetztes Material wöchentlich Teilrechnungen zu legen, wobei sich die Höhe dieser Teilrechnung bei Pauschalpreisvereinbarungen nach dem Verhältnis des jeweils bereits entstandenen Aufwandes zum Gesamtpreis richtet, ansonsten nach den tatsächlich angefallenen Materialkosten und Regiestunden. Teilzahlungen sind zur sofortigen Zahlung fällig.
  3. Im Fall des Zahlungsverzuges, der vereinbarten oder tatsächlich gewährten Stundung werden Verzugszinsen im Ausmaß von 10 % p.a. sowie Mahngebühren in Höhe von je € 15,00 vereinbart.
  4. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf entstandene Kosten für die Einbringlichmachung ausständiger Zahlungen (Mahn- und Inkassospesen, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) angerechnet, hernach auf Zinsen und schließlich auf offenes Kapital.
  5. Gegen Ansprüche unsererseits ist jegliche Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Kunden ausgeschlossen. Die Erhebung der Unsicherheitseinrede ist auf Seiten des Kunden ausgeschlossen.
  6. Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung länger als drei Wochen in Verzug, so sind wir bis zum Eingang der fälligen Zahlung/en von sämtlichen wie immer gearteten Verpflichtungen befreit. Leistet der Kunde eine vereinbarte Anzahlung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsunterfertigung oder dem gesondert vereinbarten Zahlungstermin, sind wir berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind daraus ausdrücklich ausgeschlossen, hingegen sind wir berechtigt, in diesem Fall eine verschuldensunabhängige und dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe im Ausmaß von 10 % der vereinbarten Bruttoauftragssumme zu verlangen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns unser Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts und sonstiger Forderungen ausdrücklich vor.
  2. Für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung trotz Fälligkeit wird uns seitens des Kunden hiermit bereits unwiderruflich das Recht eingeräumt, auch ohne Rücktritt vom Vertrag das Gewerk, selbst wenn es mit dem Boden oder einem Gebäude fest verbunden ist, hievon wiederum zu trennen und in unsere Gewahrsame zu verbringen. Wir sind zur Herausgabe des Werkes erst nach vollständiger Bezahlung der offenen Ansprüche sowie der Kosten der Demontage, der Lagerung und der voraussichtlichen Kosten der abermaligen Montage verpflichtet.

VIII. Lizenz

Sämtliche Immaterialgüterrechte welcher Art immer, insbesondere Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte, etc. verbleiben bei uns oder unserem Vorlieferanten.

IX. Sonstige Bestimmungen

  1. Der Kunde verpflichtet sich, die ihn treffenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere die relevanten baurechtlichen Vorschriften und die Regelungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes zu erfüllen und uns insoweit schad- und klaglos zu halten.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürften vorbehaltlich der Regelung des Punktes III.3. der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen und gelten mit dem Abschluss des Vertrages einvernehmlich als abgedungen.
  3. Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen der Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen vor. Rechtsunwirksame Bestimmungen berühren die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Rechtsunwirksame Bestimmungen sind durch die Vereinbarung neuer, der rechtsunwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst ähnlichen rechtswirksamen Bestimmungen zu ersetzen.
  4. Für alle wie immer gearteten Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes der Stadt Salzburg vereinbart. Auf dieses Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  5. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur zeitlich unbefristeten Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Im Falle eines Verstoßes des Kunden bzw. diesem zuzurechnenden Personen verpflichtet sich der Kunde, eine verschuldensunabhängige und dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe von 20 % der Bruttoauftragssumme zu bezahlen.
  6. Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über bzw. verpflichten sich die Parteien zur rechtswirksamen Übertragung von Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf Rechtsnachfolger.